DELTAV Redundante Stromversorgungsmodul KJ3243X1-BA1 12P2830X KJ3243X1-BB1
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Schnelle Details:
KJ3243X1-BB1-Serie 2 Plus Profibus DP-Karte
Sowohl neu als auch gebraucht sind erhältlich.
Leistungsspezifikationen
Leistungsbewertung für den LocalBus |
12 VDC bei 600 mA |
Leistung des Feldkreislaufs pro Karte
|
Keine |
Umweltspezifikationen
Umgebungstemperatur |
-40 bis 70°C
|
Schock |
10 g 1⁄2 Sinewelle für 11 msec |
Vibrationen |
1 mm Spitzen bis Spitzen von 5 bis 16 Hz;
0.5g von 16 bis 150 Hz
|
Luftübertragbar Verunreinigungen
|
ISA-S71.04 ¢1985 Luftgeflogen
Kontaminanten der Klasse G3
|
Relative Luftfeuchtigkeit |
5 bis 95% Nicht kondensierbar IP 20
|
Position des Schlüssels des Terminalblocks
|
D3 |
Anmerkung:
Die Seriennummer, der Standort und das Herstellungsdatum sind auf dem Produktetikett zu finden.
das Verkabelungsdiagramm auf der linken Seite der Karte.
Warnung:
Dieses Produkt enthält spezifische Anweisungen für die Installation, den Abbau und den Betrieb in gefährlichen Bereichen. Siehe Dokument 12P2046 "Anweisungen für die Installation von DeltaV-Skalierbaren Prozesssystemen in Zone 2".Weitere Installationsanweisungen finden Sie im Handbuch "Installation Ihres DeltaV-Automatisierungssystems".
Entfernen und Einfügen
Diese Einheit kann nicht entfernt oder eingesetzt werden, wenn die Systemversorgung angetrieben ist.
Instandhaltung und Anpassung
Diese Einheit enthält keine benutzerfreundlichen Teile und darf aus keinem Grund zerlegt werden.
Die Kalibrierung ist nicht erforderlich.
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Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Zellstoff.
Die Ausrüstung ist mit einer Maschine ausgestattet, die mit einer Maschine ausgestattet ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt.
Die Ausrüstung ist mit einer Maschine ausgestattet, die mit einer Maschine ausgestattet ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Zellen, die in der Zellstoffverpackung verwendet werden.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
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Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungslast.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
Die Ausrüstung ist mit einer Maschine ausgestattet, die mit einer Maschine ausgestattet ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu entnehmen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Verbrennungsmengen.
Der Ausdruck "DelTAV" ist für den Ausdruck "DelTAV KJ4001X1-CB1 12P0625X052".
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] geändert.
Die Ausrüstung ist in der Lage,
Die Ausrüstung ist mit einer Maschine ausgestattet, die mit einer Maschine ausgestattet ist.
Die Ausrüstung ist mit einer Maschine ausgestattet, die in der Lage ist, die Maschine zu bewegen.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt.
Die Ausrüstung wird von der Abteilung für Luftfahrt, Luftfahrt und Luftfahrt für die Luftfahrtbehörde der Europäischen Union erstellt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt.
Die Ausrüstung wird von der Kommission erstellt, und die Ausrüstung wird von der Kommission erstellt.
Die Ausrüstung wird von der Anlage erzeugt.
Die Ausrüstung ist mit einer Maschine ausgestattet, die in einem Zustand ist, in dem die Maschine in einem anderen Zustand ist.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt.
Der Ausdruck "Deltav" ist für den Ausdruck "Deltav KJ4001X1-NA1 12P3373X012".
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Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Zellen, die in einem anderen Zustand als dem Zustand des Zustands des Zustands sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung in der Luftfahrt.
Der Ausweis ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1372/2008 zu entnehmen.
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Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [3] erfasst.
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Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt.
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Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
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Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Zellstoff.
Die Ausrüstung ist mit einer Maschine ausgestattet, die in der Lage ist, die Ausrüstung zu verarbeiten.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anwendungen der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anwendungen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG.
Verpackung und Lieferung
Verpackungsdaten
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