| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
| Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
| Der Begriff "SGMAV-01ADAHB21" wird in Anhang I aufgeführt. |
| Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
| SGMAV-02A3A61 |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
| Der Hersteller muss die erforderlichen Informationen über die Produkte bereitstellen. |
| Der Hersteller muss die erforderlichen Informationen über die Produkte und die Produkte zur Verfügung stellen. |
| Der Hersteller muss die erforderlichen Informationen über die in Anhang I aufgeführten Produkte bereitstellen. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Flugzeugen. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
| Der Hersteller muss die folgenden Angaben machen: |
| Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
| Der Hersteller muss die folgenden Angaben machen: |
| SGMAV-04ADAH12C |
| Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
| Die Kommission wird die Kommission übermitteln. |
| Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
| Die in Absatz 1 genannte Bestimmung gilt nicht. |
| Einheit für die Überwachung der Luftverkehrssicherheit |
| Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. |
| Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. |
| Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen |
| Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht. |
| SGMAV-10A3A21 |
| SGMAV-10A3A2C |
| SGMAV-10A3A61 |
| Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar. |
| Der Prüfstand ist in der Lage, |
| Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen. |
| Der Hersteller muss die erforderlichen Informationen über das Verfahren und die Verfahren zur Feststellung der Qualität der Produkte bereitstellen. |
| SGMCS-02B3C11 |