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Mitsubishi FAHREN neue Vorlage der Wechselstromservoverstärker-J2-Super Reihen-MR-J2S-70A-S011

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Mitsubishi FAHREN neue Vorlage der Wechselstromservoverstärker-J2-Super Reihen-MR-J2S-70A-S011

Großes Bild :  Mitsubishi FAHREN neue Vorlage der Wechselstromservoverstärker-J2-Super Reihen-MR-J2S-70A-S011

Produktdetails:

Herkunftsort: Japan
Markenname: Mitsubishi
Zertifizierung: CE
Modellnummer: MR-J2S-70A-S011

Zahlung und Versand AGB:

Min Bestellmenge: 1
Preis: 600 USD
Verpackung Informationen: Neuer ursprünglicher Kasten
Lieferzeit: 3-5 Arbeitstage
Zahlungsbedingungen: T/T / Paypal
Versorgungsmaterial-Fähigkeit: 50
Ausführliche Produkt-Beschreibung
Modell 1: MR-J2S-20A-S011 Modell 2: MR-J2S-40A-S011
Modell 3: MR-J2S-70A-S011 Modell 4: MR-J2S-100A-S011
Modell 5: MR-J2S-200A-S011 Die Situation: Neues
MOQ: 1 Stück
Hervorheben:

Mitsubishi Wechselstrom-Servoverstärker

,

Servoverstärker Wechselstroms MR-J2S-70A-S011

Mitsubishi DRIVE AC Servoverstärker J2-Super-Serie MR-J2S-70A-S011

 

 

 

I.Schnelle Ausführungen:

 

MELSERVO-Altzweck-AC-Servo
J2-Superreihe
Modell:MR-J2S - ( ) A
Servo-Verstärker
 
 
II.Beförderung und Montage
 
Umwelt Die Situation
mit einer Leistung von mehr als 50 kVA Servomotor
Umgebungstemperatur
In Betrieb
°C
0 bis 55 (nicht zum Einfrieren) 0 bis 40 (nicht zum Einfrieren)
°F 32 bis 131 (nicht zum Einfrieren) 32 bis 104 (nicht einfrieren)
Auf Lager °C 20 bis 65 (nicht zum Einfrieren) 15 bis 70 (nicht zum Einfrieren)
°F 4 bis 149 (nicht zum Einfrieren) 5 bis 158 (nicht zum Einfrieren)
Umgebungsfeuchtigkeit
In Betrieb 90% RH oder weniger (nicht kondensierend)
80% RH oder weniger (nicht kondensierend)
Auf Lager 90% RH oder weniger (nicht kondensierend)
Umgebung Innerhalb von Gebäuden (ohne direktes Sonnenlicht) frei von ätzenden Gasen, brennbaren Gasen, Ölnebeln, Staub und Schmutz
Höhenstand
Max. 1000 m (3280 ft) über dem Meeresspiegel
(Anmerkung) Vibration
[m/s2]
5.9 oder weniger
HC-KFS-Serie
HC-MFS-Serie
HC-UFS13 bis 73
X/Y: 49
HC-SFS81
HC-SFS52 bis 152
HC-SFS53 bis 153
HC-RFS-Serie
HC-UFS 72/152
X/Y: 24.5
HC-SFS121/201
HC-SFS202/352
HC-SFS203/353
HC-UFS202 bis 502
 
X: 24.5
Y: 49
HC-SFS301
HC-SFS502 bis 702
 
X: 24.5
Y: 29.4
HA-LFS11K2 bis 22K2
X: 117
Y: 29.4
[ft/s2] 19.4 oder weniger
HC-KFS-Serie
HC-MFS-Serie
HC-UFS 13 bis 73
X/Y: 161
HC-SFS81
HC-SFS52 bis 152
HC-SFS53 bis 153
HC-RFS-Serie
HC-UFS 72/152
X/Y: 80
HC-SFS121/201
HC-SFS202/352
HC-SFS203/353
HC-UFS202 bis 502
X: 80
Y: 161
HC-SFS301
HC-SFS502 bis 702
 
X: 80
Y: 96
HA-LFS11K2 bis 22K2
X: 38
Y: 96
Mit Ausnahme des Servomotors mit Reduktionsgetriebe.

 

 

 
III.VORSORGEN zur Einhaltung der Vorschriften
 
 
(1) Verwendete Servoverstärker und -motoren
 
Verwenden Sie die Servoverstärker und Servomotoren, die dem Standardmodell entsprechen.
 
mit einer Leistung von mehr als 50 kVA
 
MR-J2S-10A zu MR-J2S-22KA
MR-J2S-10A1 bis MR-J2S-40A1
 
Servomotor
 
HC-KFS
HC-MFS
HC-SFS
HC-RFS
HC-UFS
HA-LFS
HC-LFS
 
 

IV.Kapazitorentladungszeit

 

Die Kondensatorentladungszeit ist wie unten aufgeführt.
 
mit einer Leistung von mehr als 50 kVA
Zeit der Entladung [min]
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge.
1
Die Prüfungen werden in der Regel in der Regel in der Regel in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt, als in dem die Prüfungen durchgeführt werden.
2
MR-J2S-70A bis 350A 3
Die Anlage ist in der Lage, die Anlage zu überwachen.
5
MR-J2S-11KA 4
MR-J2S-15KA 6
MR-J2S-22KA 8

 

 

 

V.Gleiche Modelle:

 

 

MRJ2S20CPEG
MRJ2S40CPEG
MRJ2S60CPEG
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1372/2008 zu entnehmen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung der erforderlichen Daten.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Leistungen.

MDS-B-SVJ2-01

MDS-B-SVJ2-03

MDS-B-SVJ2-04

MDS-B-SVJ2-06

MDS-B-SVJ2-10

MDS-B-SVJ2-20

MDS-B-SVJ2-07

MDS-D-SVJ3-01NA

MDS-D-SVJ3-02NA

MDS-D-SVJ3-07NA

MDS-D-SVJ3-10NA

MDS-D-SVJ3-20NA

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
Die Bezeichnung der Beförderung ist die Beförderung der Beförderungsbeförderung.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] erfasst.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Angabe des Zustands des Zustands des Zustands der Zustände ist in der Angabe des Zustands der Zustände anzugeben.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
MR-J2S-40CP-EG
Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt.
NR-J2S-60A-PF
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthalten sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten enthalten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
MR-J2S-40CP1
Die Bezeichnung "R" ist die Bezeichnung für die Bezeichnung der Bezeichnung.
MR-J2S-10CP1
Die Bezeichnung "R" ist die Bezeichnung für die Bezeichnung des Erzeugnisses, das in der Verpackung verwendet wird.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Leistungsfähigkeit.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Anforderungen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Leistungen.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung der erforderlichen Daten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Leistungen.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] erfasst.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen.
Die Daten sind in der Tabelle 1 aufgeführt.
Die Angabe des Zulassungsdatums ist nicht erforderlich.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten.
MR-J2S-200A-PM070
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung der erforderlichen Daten.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind nicht zu entfernen.
Die Daten sind in der Tabelle 1 aufgeführt.
Die Bezeichnung der Beförderung ist die Beförderung der Beförderungsbeförderung.
Die Angabe der Anschrift ist in der Anschrift "A" zu finden.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Leistungsfähigkeit.
Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Anschlusses ist in der Angabe des Anschlusses anzugeben.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 der Kommission zu entnehmen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen.
Die in Absatz 1 genannte Angabe ist nicht anwendbar.
Die in Absatz 1 genannten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt.

 

Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht.
Die Bezeichnung des Herstellers ist nicht bekannt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
MR-J2S-40A
MR-J2S-40B
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht.
MR-J2S-60B
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
MR-J2S-100A
MR-J2S-100B
MR-J2S-200A
MR-J2S-200B
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
MR-J2S-500A
Die Bezeichnung des Herstellers ist:
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die Bezeichnung der Beförderung ist der Beförderungsbeförderungsbeförderung.

Die in Absatz 1 genannte Nummer gilt nicht.
Die Angabe des Zulassungsdatums
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
MR-J3-40B
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.
Die Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten.
MR-J3-500A
Die Angabe des Zulassungsdatums ist nicht erforderlich.
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht.
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert.

 

 

Bedingungen

Wir liefern weltweit und akzeptieren T/T und Paypal.

Alle Artikel sind vorbehaltlich der Verfügbarkeit und bestehen unsere Qualitätssicherung Tests und Inspektionen.

 

Zahlung
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